Montag, März 29, 2010

Reisekosten: Steuertipps für Geschäftsreisende

Diesen sehr verständlich geschriebenen Artikel zu Spesen und Reisekosten fand ich bei Anwalt.de:
Die Aufwendungen für beruflich oder betrieblich veranlasste Geschäftsreisen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Bei den Verpflegungs- und Übernachtungskosten haben sich wichtige Änderungen ergeben, etwa bei gemischt veranlassten Reisen, bei den Pauschalbeträgen für Auslandsreisen und wegen der neuen Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen. Die Redaktion von anwalt.de informiert Selbständige, Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den aktuellen Stand.

Mit der Senkung der Mehrwertsteuer für Hotelübernachtungen hat der Gesetzgeber Geschäftsreisenden ein Frühstücksei gelegt.Steuerliche Geltendmachung von Reisekosten

Zu den geschäftlichen Reisekosten, die beim Fiskus geltend gemacht werden können, zählen grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen, Reisenebenkosten, Übernachtungskosten und auch die Fahrtkosten (Lohnsteuerrichtlinien 2008). Die Steuervergünstigung besteht für alle Reisekosten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Selbständige und Unternehmer können ihre Ausgaben für Geschäftsreisen als Betriebskosten beim Finanzamt einreichen. Arbeitnehmer können Reisekosten, die auf einer beruflich veranlassten Auswärtigkeitstätigkeit entstehen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, als Werbungskosten mit entsprechenden Einzelnachweisen geltend machen.

Zum 1. Januar 2008 wurde die Differenzierung zwischen Fahrtätigkeit, Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit abgeschafft, so dass jetzt allein das Kriterium „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" vorliegen muss. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig ist. Als Arbeitsstätte ist ein Betrieb des Arbeitgebers anzusehen, wenn der Arbeitnehmer sie im Jahresdurchschnitt mindestens an einem Tag in der Woche aufsucht.

Hinweis: Keine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsleistung ausschließlich an wechselnden Einsatzorten erbracht wird. Denn dies begründet wegen der wöchentlichen Fahrten zum Arbeitgeber gleichzeitig eine regelmäßige Arbeitstätte. Diese Fahrten sind dann steuerrechtlich entsprechend als Arbeitsweg wie von Wohnung zur Arbeitstätte und zurück zu behandeln (Pendlerpauschale). Keine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist ebenfalls bei Außendienstlern möglich, die beispielsweise einmal in der Woche in die Firma fahren um z.B. Bürotätigkeiten zu erledigen.

Aus- und Fortbildungen sind steuerrechtlich wie Auswärtstätigkeiten zu behandeln, wenn sie vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Die diesbezüglich vormals bestehende 3-Monats-Frist ist entfallen, so dass damit zusammenhängende Fahrt- und Verpflegungskosten jetzt vermehrt als Reisekosten geltend gemacht werden können.

Neue Rechtsprechung für gemischte Aufwendungen

Für Geschäftsreisende ist ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den sog. gemischt veranlassten Reisen interessant, mit dem der BFH seine Rechtsprechung geändert und den Raum für die steuerliche Geltendmachung der Reisekosten erweitert hat.

Nach seiner Ansicht kann aus § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nun kein generelles Aufteilungsverbot mehr für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen werden (Beschluss v. 21.09.2009, Az.: GrS 1/06). Damit können die Kosten für die beruflichen Reiseanteile häufiger als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Fiskus geltend gemacht werden.
Gemischt veranlasste Reisekosten können in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen eingeteilt werden. Die beruflichen (betrieblichen) Zeitanteile sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, die private Zeit dagegen nicht. Vorausgesetzt wird, dass die Reisezeit anteilig geteilt werden kann, die beruflich genutzte Reisezeit fest steht und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Je nach Gewicht der jeweiligen Anteile kann es jedoch im Einzelfall erforderlich sein, von einer Aufteilung abzusehen oder für sie einen anderen Maßstab anzulegen. Eine Trennung ist zum Beispiel nicht möglich, wenn objektivierbare Kriterien fehlen, weil berufliche und private Veranlassungsbeiträge ineinander greifen.

Hinweis: Dieser Beschluss des BFH kann auch für die Beurteilung anderer gemischter Aufwendungen Folgen haben. Hiervon ausgenommen sind unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung, die durch die Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums bereits pauschal abgegolten oder als außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Kostenerstattung bei Inlandsreisen

In der Regel müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten durch Einzelnachweis beim Finanzamt geltend gemacht werden. Der Beleg muss den Namen und die Anschrift des Hotels, den Namen des Übernachtenden und die Übernachtungstage enthalten. Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten auch über einen Pauschalbetrag in Höhe von 20,- Euro steuerfrei erstatten. Achtung: Selbständige und Arbeitnehmer können bei Inlandsreisen dagegen für die Übernachtung den Pauschbetrag nicht ansetzen. Für den Werbungskostenabzug bei Dienstreisen und beim Betriebskostenabzug für Unternehmer gelten diese Pauschalbeträge seit 1. Januar 2008 nicht mehr, hier müssen stets die tatsächlichen Übernachtungskosten durch Einzelnachweis beim Finanzamt belegen werden.

Gemäß § 4 Absatz 5 Nr. 5 EStG können Mehraufwendungen als Pauschbeträge lohnsteuerfrei erstattet werden. Darüber hinaus können auch Selbständige und Arbeitnehmer, die keine Erstattung durch ihren Arbeitgeber erhalten, die Verpflegungspauschalen beim Fiskus geltend machen. Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen hängt von der Dauer der Abwesenheit von Wohnung und Arbeitsstätte ab:

Übersicht: Verpflegungspauschalen pro Kalendertag (Inlandsreisen)

Abwesenheitsdauer Betrag
24 Stunden 24 €
Weniger als 24 und mindestens bis zu 14 Stunden 12 €
Weniger als 14 und mindestens mehr als 8 Stunden 6 €

Achtung: Die Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerrechtlich strikt von Arbeitsessen und Bewirtungskosten zu trennen.

Reisenebenkosten können weiterhin durch den Arbeitgeber steuerfrei durch Glaubhaftmachung oder Nachweis erstattet werden, sofern die Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden. Vorsicht: Nicht erstattungsfähig sind Bußgelder, Verwarnungsgelder und zusätzlicher Krankenversicherungsschutz. Sie und auch andere mittelbare Reisekosten gelten als Arbeitslohn und können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie nicht durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Hinweis: Für Verpflegungsaufwendungen stellen diese Pauschalbeträge gleichzeitig die steuerrechtliche Höchstgrenze dar, so dass die Geltendmachung einer über den jeweiligen Pauschalbetrag hinausgehenden Summe nicht möglich ist, sogar bei nachgewiesenen höheren Kosten. Anders bei den Übernachtungskosten: Hier können die Kosten entweder als Pauschalbetrag ohne Einzelnachweis bei der Arbeitgebererstattung oder durch einen entsprechenden Einzelnachweis auch höhere Kosten für die Übernachtung geltend gemacht werden.

Neue Pauschalbeträge für Auslandsreisen

Seit dem 1. Januar 2010 gelten für Reisen ins Ausland neue Pauschalbeträge bei Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten. Die Übernachtungspauschbeträge gelten wiederum nur für die Arbeitgebererstattung. In den anderen Fällen müssen die Kosten wieder separat belegt werden.

Diese pauschalen Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungsgelder bestimmen sich folgendermaßen: Bei Dienst- oder Geschäftsreisen vom Inland ins Ausland ist der Ort ausschlaggebend, den der Steuerpflichtige vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für Rückreisetage vom Ausland ins Inland und für eintägige Auslandsreisen ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland entscheidend.

Mit Wirkung für alle Reisetage ab dem 1. Januar 2010 wurden beispielsweise die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Reisen nach Finnland, Norwegen, Kanada, Australien, Südafrika, Slowakei und in einige afrikanische und asiatische Länder geändert (BMF, Schreiben v. 17.12.2009, Gz.: IV C - S 2353/08/10006 mit vollständiger Tabelle). Für Reisen noch im Jahr 2009 gelten weiter die alten Pauschbeträge (BStBl 2008 I S. 1077).

Auswirkungen der Umsatzsteuerreform für Hotelübernachtungen

Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen von 19% auf 7% gesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das hat Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug für Geschäftsreisende. Geben die Hotels die Steuersenkung nicht an ihre Gäste weiter, so erhöht sich der finanzielle Aufwand von den Geschäftsreisenden. Das verdeutlicht dieses Beispiel.

Bestimmte Zusatzleistungen der Hotelbetriebe sind von der Steuersenkung ausgenommen. So bleibt es bei dem Regelsteuersatz für Frühstück und andere Leistungen, z.B. Getränke aus der Minibar, Parkplätze, Stellen von Tagungsräumen, Internet-Zugang, TV, Kinderbetreuung, Wellness- und Fitnessangebote. Daher müssen nun die Frühstückskosten gesondert auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden. Bei den Betriebsausgaben kann die Pauschale von 4,80 Euro nicht mehr vom Rechnungsbetrag abgezogen werden, so dass z.B. der Arbeitgeber nur noch die tatsächlichen Übernachtungskosten steuerfrei erstattet.

Beispiel: Bei einer Rechnung mit „Übernachtung inklusive Frühstück" konnten bis 2009 pauschal fürs Frühstück als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe 4,80 Euro abgezogen werden, auch wenn die Kosten tatsächlich höher waren. Da der Hotelier jetzt die Frühstückskosten separat in der Rechnung angeben muss, sind die tatsächlichen Kosten für das Frühstück, also z.B. 10,- Euro, abzuziehen, so dass nur noch die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschale als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Liegen die Frühstückskosten also über dem Betrag von 4,80 Euro, so vermindert sich entsprechend der Betrag, der vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wird.

Diese Nachteile durch die gesonderte Ausweisung der Frühstückskosten können umgangen werden, wenn der Hotelier in den Fällen, in denen das Frühstück im Übernachtungspreis veranschlagt ist oder kostenlos angeboten wird, in Anlehnung an die Lohnsteuer einen Betrag von 4,80 Euro brutto ansetzt. So wirkt sich die Neuregelung nicht aus und alles bleibt beim Alten. Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit bereits vor Reisebeginn mitbestellt. Hier kann der Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt und dann entweder gesondert als Lohnsteuer oder über die Reisespesen abgerechnet werden.

Hinweis: Werden vom Arbeitgeber für die Verpflegung höhere Beträge als die Verpflegungspauschale erstattet, sind die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten Arbeitslohn und unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.

Ist bei Geschäftsreisen im Ausland das Frühstück nicht im Rechnungspreis enthalten, kann der Reisende auf der Quittung vermerken, dass in den Übernachtungskosten kein Frühstück enthalten ist. So können die Verpflegungspauschale und die tatsächlichen Übernachtungskosten vollständig beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Messereisen Weltausstellung in Shanghai

Wichtige Informationen für Geschäftsreisende und private Besucher zu Kosten, Tickets und öffentlichen Verkehrmitteln.

Die Expo 2010 findet vom 1. Mai bis 31. Oktober in Shanghai in China statt. Das 5,28 Quadratkilometer große Gelände der Weltausstellung liegt im Süden der Metropole auf beiden Seiten des Huangpu-Flusses vor allem zwischen der Nanpu- und Lupu-Brücke.

Die Länderpavillons sind auf der Ostseite in Pudong, während Unternehmen und auch die deutschen Städte Hamburg, Freiburg, Bremen und Düsseldorf auf der Westseite in Puxi ihren Auftritt haben.

BESUCHER: In den sechs Expo-Monaten werden 70 Millionen Besucher erwartet, davon rund 5 Millionen Ausländer. Täglich sollen 400 000 bis 600 000 Menschen durch das Gelände geschleust werden.

TICKETS: Es gibt Karten für 160 Yuan (rund 16 Euro) an normalen Tagen und für 200 Yuan (rund 20 Euro) an den Spitzentagen. Im Vorverkauf sind Tickets billiger. Drei-Tage-Pässe kosten 400 Yuan, eine Woche 900 Yuan. Abendkarten werden für 90 Yuan angeboten.

SPITZENZEITEN: Zum Auftakt zwischen dem 1. und 3. Mai sowie zum Nationalfeiertag zwischen dem 1. und 7. Oktober und in der letzten Woche der Expo vom 25. bis 31. Oktober werden besonders viele Besucher erwartet. Dann erhöhen sich die Eintrittskosten.

ÖFFENTLICHER NAHVERKEHR: Vier Shuttlebus-Linien verkehren von der Stadt zur Expo. Auf dem Gelände ist das Mitfahren in Bussen oder Fähren über den Huangpu-Fluss kostenlos.

INTERNET: http://en.expo2010.cn, www.expo2010-deutschland.de

Ein Schwede wird zum Tiger

Schade da geht wieder eine tolle Marke dahin. Ein chinesisches Fahrzeug werde ich als nächsten Geschäftswagen mit Sicherheit nicht fahren. Auch nicht wenn dieser noch aus einer schwedischen Produktion stammt, denn die Chinesen werden ihren Einfluss gelten machen und die Qualität wird leiden. Schon der Einfluss von Ford hatte der Marke nicht gut getan, denn die Innenausstattung war in den Vormodellen besser.

Folgenden Artikel fank ich im Handelsblatt:
China hat einen wichtigen Etappensieg auf dem Weg zur automobilen Weltmacht geschafft. Mit der Übernahme des schwedischen Autobauers Volvo durch den chinesischen Hersteller Geely haben die aufstrebenden Hersteller aus China endgültig auf dem europäischen Markt Fuß gefasst.

"Bei der Volvo-Übernahme handelt es sich um einen Meilenstein", sagte Geely-Chef Li Shufu gestern im schwedischen Gothenburg. Für China ist die Übernahme ein Prestigeprojekt, weshalb Beobachter mit langfristiger Unterstützung der Regierung rechnen. "Ich sehe Volvo als Tiger, der nicht begrenzt in einem Käfig im Zoo gehalten werden kann. Wir wollen den Tiger freilassen und Volvo aus den Begrenzungen mangelnder Mittel für Entwicklung und Marketing befreien", sagte Li.

Bis vor wenigen Tagen hegte Volvo grundsätzliche Zweifel daran, ob genug Geld für Investitionen übrig bleibt, wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Doch chinesische Spitzenmanager konnten die Bedenken am Wochenende ausräumen. "Für die reibungslose Entwicklung des Volvo-Geschäfts brauchen wir aber weiter die Unterstützung von Regierungen", sagte Li. Er spielte damit auch auf einen europäischen Hilfskredit an, den Volvo nach der China-Übernahme möglicherweise wieder verlieren könnte.

Geely ist mit einer Jahresproduktion von um die 300 000 Autos etwas kleiner als die neue Tochterfirma Volvo, die in diesem Jahr voraussichtlich auf 90 000 Autos mehr kommt. Mit Geely als Mutter haben die Schweden jedoch nun einen besonders guten Zugang zum chinesischen Markt - und der wächst rasant. Die Volksrepublik hat die USA mit 13,6 Millionen verkauften Autos 2009 als größten globalen Absatzmarkt überholt. Experten schätzen, dass in China in diesem Jahr voraussichtlich 15 Millionen Fahrzeuge verkauft werden, 2012 rund 20 Millionen.

Noch spielen die heimischen Hersteller Chinas im Ausland jedoch nur eine untergeordnete Rolle - hier liegt der tiefere Sinn für Geely, bei Volvo zuzugreifen. Die chinesischen Hersteller drängen in andere Länder und wollen auch die etablierten Märkte erobern. Geely will die Produktion von Volvo durch eine neue Fabrik in China nahezu verdoppeln, heißt es. Es könnte einige Zeit dauern, bis die Kunden Volvos akzeptieren, die in China hergestellt wurden, warnt allerdings John Zeng vom Brancheninstitut IHS Global Insight.

Schon in den vergangenen Monaten haben sich die chinesischen Autobauer verstärkt bemüht, in den europäischen Markt einzusteigen. So hatte sich BAIC, Partner von Daimler und Hyundai, vergeblich um einen Einstieg bei den GM-Töchtern Saab und Opel bemüht. Der größte chinesische Autobauer SAIC will zudem mit Modellen der britischen Traditionsmarke MG auf dem europäischen Markt noch vor Jahresende Fuß fassen. Selbst entwickelte Modelle der Limousinenreihe sollen unter anderem in der ehemaligen MG-Rover-Fabrik Longbridge im englischen Birmingham vom Band laufen. Auch der neue Daimler-Partner BYD will im kommenden Jahr mit eigenen Modellen in Europa vorfahren.

Erfolg im zweiten Anlauf?

Chinas Automobilindustrie hatte bereits vor einigen Jahren versucht, mit Marken wie Landwind, Brilliance oder Great Wall in Europa Fuß zu fassen. Die Vorstöße scheiterten, auch weil die Qualität der Wagen nicht stimmte. Die Premiere der ersten chinesischen Limousine auf dem deutschen Markt hatte noch mit einem großen Knall geendet - im Crashzentrum des ADAC, mit katastrophalem Ergebnis für die Fahrzeugsicherheit.

Die chinesischen Autohersteller wollen überall Marktanteile erobern, nicht nur in den aufstrebenden Märkten wie Russland, Zentraleuropa oder etwa Afrika. Bisher verfügten die Chinesen weder über eine starke internationale Marke, noch lagen sie mit den westlichen Autokonzernen technisch auf Augenhöhe. Die Chinesen wollen künftig aber nicht nur mit Billigautos, sondern mit umweltfreundlicher Technik punkten.

Im chinesischen Inland bedeutet die Übernahme ebenfalls eine Verschiebung: Geely ist ein ausschließlich privater Hersteller, der sich bisher gegenüber den gehätschelten halbstaatlichen Unternehmen wie BAIC im Nachteil sah. Mit der Übernahme von Volvo zieht der ehrgeizige Firmenchef Shufu plötzlich an seinen Rivalen vorbei: Eine international anerkannte Luxusmarke hat sonst keiner. Der Zugriff auf die Technik von Volvo und Ford spielt dagegen keine so große Rolle wie zuletzt angenommen - schließlich kooperieren sämtliche chinesischen Anbieter seit langem mit westlichen Unternehmen wie VW und Toyota und hatten reichlich Zeit, sich deren Tricks abzuschauen.

Geely bedeutet jedenfalls so viel wie "gute Aussichten" - und darauf hoffen nun auch die Schweden.